Patientenrechte im Detail
Sie haben das Recht, für alle Krankenfahrten mit einer "Verordnung einer Personenbeförderung" Ihr Taxi selbst frei zu wählen.
Die Verordnung bekommen Sie vom Arzt, der Sie ins Krankenhaus überweist oder entlässt. Fragen Sie einfach danach. Das Recht wird durch § 13 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V begründet. Auch das Bundessozialgericht hat in mehreren Urteilen so entschieden.
Die Verordnung bekommen Sie vom Arzt, der Sie ins Krankenhaus überweist oder entlässt. Fragen Sie einfach danach. Das Recht wird durch § 13 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V begründet. Auch das Bundessozialgericht hat in mehreren Urteilen so entschieden.
Begründung
Das Recht auf die freie Wahl des Personenbeförderungsunternehmens bei Krankenfahrten (wie Taxi- oder Mietwagenunternehmen) ergibt sich aus einem Umkehrschluss gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 u. 5 SGB V:
Patienten haben gegenüber ihrer Krankenkasse grundsätzlich einen Sachleistungsanspruch, also den Anspruch auf Versorgung (Beschaffung) mit Kassenleistungen. Auch beim Krankentransport handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts um eine Sachleistung, vgl. BSG, Urteil vom 29.11.1995, 3 RK 32/94; Urteil vom 18.11.2014, B 1 KR 8/13 R). Die Kasse übernimmt die Kosten für diese Leistungen direkt gegenüber dem Leistungserbringer. Das Sachleistungsprinzip verfolgt den Schutzzweck, eine Vorleistung der Versicherten und das Risiko einer abgelehnten
oder unzureichenden Kostenerstattung auszuschließen. Dennoch können Patienten sich auch dafür entscheiden, die Leistungen selbst zu beschaffen und zu bezahlen und sich die Kosten - soweit die sich im gesetzlichen Rahmen halten – von ihrer Kasse erstatten zu lassen (§ 13 Abs. 2 S. 1 SGB V). Hierbei haben sie das Recht, jeden zugelassenen Leistungserbringer zu wählen. Eine vorherige Zustimmung der Kasse ist hierzu nicht erforderlich, soweit es sich um die im vierten Abschnitt des SGB 5 genannte Leistungserbringer handelt (§ 13 Abs. 2 S. 5 SGB V).
Krankenbeförderungsunternehmen (nach PBefG) sind solche im § 133 SGB V ausdrücklich genannten Leistungserbringer. Folglich muss keine Zustimmung der Krankenklasse zur Beauftragung eingeholt werden. Patienten können sich somit für ihren Fahrdienst entscheiden, diesen beauftragen und dessen Kosten entweder verauslagen und sich anschließend von der Kasse erstatten lassen oder im Rahmen der abgeschlossenen Verträge als Sachleistungsanspruch mit direkter Kostenübernahme zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer in Anspruch nehmen.
Weiterhin ergibt sich aus den §§ 60, 133 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 SGB V die Verpflichtung der Krankenkassen zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung ihrer Versicherten mit Leistungen des sog. einfachen Krankentransports. Dieser Sicherstellungsauftrag besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darin, eine ausreichende Versorgungsstruktur im Bereich dieser Krankentransporte zu gewährleisten. Dazu werden die Krankenkassen verpflichtet, mit einer ausreichenden Anzahl von Leistungserbringern Vergütungsverträge abzuschließen, so dass die Versicherten jederzeit Krankentransporte in Anspruch nehmen können (BSG, Urteil vom 29. November 1995, 3 RK 32/94).
Durch den Abschluss einer ausreichenden Anzahl von Vergütungsverträgen soll auch sichergestellt werden, dass die Versicherten unter mehreren möglichen Leistungserbringern, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind, frei auswählen können.
Patienten haben gegenüber ihrer Krankenkasse grundsätzlich einen Sachleistungsanspruch, also den Anspruch auf Versorgung (Beschaffung) mit Kassenleistungen. Auch beim Krankentransport handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts um eine Sachleistung, vgl. BSG, Urteil vom 29.11.1995, 3 RK 32/94; Urteil vom 18.11.2014, B 1 KR 8/13 R). Die Kasse übernimmt die Kosten für diese Leistungen direkt gegenüber dem Leistungserbringer. Das Sachleistungsprinzip verfolgt den Schutzzweck, eine Vorleistung der Versicherten und das Risiko einer abgelehnten
oder unzureichenden Kostenerstattung auszuschließen. Dennoch können Patienten sich auch dafür entscheiden, die Leistungen selbst zu beschaffen und zu bezahlen und sich die Kosten - soweit die sich im gesetzlichen Rahmen halten – von ihrer Kasse erstatten zu lassen (§ 13 Abs. 2 S. 1 SGB V). Hierbei haben sie das Recht, jeden zugelassenen Leistungserbringer zu wählen. Eine vorherige Zustimmung der Kasse ist hierzu nicht erforderlich, soweit es sich um die im vierten Abschnitt des SGB 5 genannte Leistungserbringer handelt (§ 13 Abs. 2 S. 5 SGB V).
Krankenbeförderungsunternehmen (nach PBefG) sind solche im § 133 SGB V ausdrücklich genannten Leistungserbringer. Folglich muss keine Zustimmung der Krankenklasse zur Beauftragung eingeholt werden. Patienten können sich somit für ihren Fahrdienst entscheiden, diesen beauftragen und dessen Kosten entweder verauslagen und sich anschließend von der Kasse erstatten lassen oder im Rahmen der abgeschlossenen Verträge als Sachleistungsanspruch mit direkter Kostenübernahme zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer in Anspruch nehmen.
Weiterhin ergibt sich aus den §§ 60, 133 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 SGB V die Verpflichtung der Krankenkassen zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung ihrer Versicherten mit Leistungen des sog. einfachen Krankentransports. Dieser Sicherstellungsauftrag besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darin, eine ausreichende Versorgungsstruktur im Bereich dieser Krankentransporte zu gewährleisten. Dazu werden die Krankenkassen verpflichtet, mit einer ausreichenden Anzahl von Leistungserbringern Vergütungsverträge abzuschließen, so dass die Versicherten jederzeit Krankentransporte in Anspruch nehmen können (BSG, Urteil vom 29. November 1995, 3 RK 32/94).
Durch den Abschluss einer ausreichenden Anzahl von Vergütungsverträgen soll auch sichergestellt werden, dass die Versicherten unter mehreren möglichen Leistungserbringern, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind, frei auswählen können.